Warum darf der Kalkulant die Kalkulationsmethode nicht unabhängig davon wählen, ob das LV als GAEB oder ÖNORM-LV importiert wurde?
Bei deutschen GAEB-Projekten können wir aktuell den Betriebsmittelstamm nach ÖNORM B 2061:2020 nicht verwenden. Aus unserer Sicht sollte das Importformat des Leistungsverzeichnisses jedoch nicht automatisch die interne Kalkulationsmethode bestimmen.LV-Austauschformat, interne Kalkulationsmethode und geforderte Kalkulationsnachweise sollten getrennte Entscheidungen sein. Ein GAEB-LV sollte nicht automatisch bedeuten, dass auch intern nach der deutschen Zuschlagsstruktur kalkuliert werden muss.
Die ÖNORM B 2061:2020 selbst schränkt die unternehmerische Kalkulationsfreiheit ausdrücklich nicht ein; sie regelt vor allem Aufbau und Darstellung der Preisermittlung. Das heißt umgekehrt: Die österreichische Methode ist kein wirtschaftlich zwingender Rechenweg, sondern ein standardisiertes Kalkulations- und Nachweismodell. Wenn ihr bei einem deutschen privaten Bauherrn lediglich einen Endpreis schulden, warum die standardmäßige Kalkulationsmethode ändern?
Die ÖNORM B 2061:2020 hat gegenüber 1999 insbesondere die Ermittlung und Darstellung der Gesamtzuschläge sowie die K-Blatt-Systematik wesentlich weiterentwickelt. Genau diesen aktuellen Stamm möchten wir auch bei deutschen Projekten verwenden können, solange der Auftraggeber keine abweichenden Nachweise fordert.
Unser Wunsch:
GAEB- oder ÖNORM-Import bestimmt den Datenaustausch. Die Kalkulationsmethode wählt der Kalkulant. Erst wenn beispielsweise EFB-Nachweise erforderlich sind, wird die dafür notwendige deutsche Kalkulationssystematik mit einem DE-BM-Stamm verwendet.
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Offen

NEVARIS Build
Vor 15 Tagen

Jeremias Übleis
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