Sehr geehrte Damen und Herren, in der Ausgleichsberechnung kann man lediglich Wagnis ab oder anwählen. Da die Rechtsprechung jedoch zwischen dem betriebsbezogenem und dem leistungsbezogenem Wagnis unterscheidet, bitten wir Sie dies in der Mindermengenberechnung mit aufzunehmen, sodass man das betriebsbezogene Wagnis, welches ja bei wegfallen von Leistungen nicht entfällt, auswerten kann. Vorab schon mal Danke.
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NEVARIS Build
8 months ago

Krauß Alexander
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